Das Betäubungsmittelgesetz in Deutschland ist sehr streng. Die Regelungen von diesem Gesetz sehen vor, dass es für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz teils sehr harte Strafen gibt. Geregelt wird in diesem Gesetz zudem auch, welche Stoffe und Zubereitungen unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Was sind Betäubungsmittel?

In den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes im Strafrecht Berlin sind die Stoffe und Zubereitungen aufgeführt, die nur dann in den Warenverkehr gelangen dürfen, wenn eine Nachweisführung des Verbrauchs vorhanden ist und dass unbefugte Personen darauf keinen Zugriff haben werden. Entsprechende Stoffe und Zubereitungen dürfen daher nur bei bestimmten Krankheiten legal eingesetzt werden. Hierunter fallen chronische bzw. sehr starke Schmerzen, aber auch fortgeschrittene Krebserkrankungen und Zustände von Patienten nach Operationen sowie die Behandlung von HIV- bzw. AIDS-Patienten. Die Betäubungsmittel werden in diesen Fällen aber auch nur unter ärztlicher Aufsicht abgegeben bzw. verabreicht. Auch wenn Ärzte oder Apotheker gegen die sehr harten Vorschriften für die Abgabe von Betäubungsmitteln verstoßen, werden sie zur Rechenschaft gezogen, angeklagt und müssen sich mit dem Betäubungsmittel -Recht auseinandersetzen.

Harte Strafen

Unter das Betäubungsmittelgesetz fallen auch die weitläufig als weiche und harte Drogen illegal in Umlauf gebrachte Stoffe. Der Besitz einer sehr kleinen Menge – in den meisten Bundesländern 6 Gramm – bleibt straffrei. Werden bei einer behördlichen Kontrolle größere Mengen als diese festgestellt, kommt der Besitzer dieser Betäubungsmittel mit dem Betäubungsmittel-Recht in Konflikt. Die Strafen richten sich dabei nach der Art und der Menge der Drogen. Man unterscheidet hier „geringe Menge“ und „nicht geringe Menge“. Ein Besitz von einer „nicht geringen Menge“ Drogen kann ihnen eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr einbringen. Die Einfuhr von „nicht geringen Mengen“ illegaler Betäubungsmittel wird mit 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist dann wieder abhängig davon, inwieweit die mindest zulässige Besitzmenge überschritten wurde. In einem minder schweren Fall kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.